| Tarifordnung |
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Der Taxitarif für den Landkreis Stendal
Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von §39 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz. Sie dürfen im Tarifgebiet (Landkreis Stendal) nicht unter- oder überschritten werden. Grundtarif bei Inanspruchnahme eines Taxis 2,30 EUR Schalteinheit (je nach Taxametertyp 0,20 EUR o. [0,10 ERU nach 83,3 Meter]) 0,10 EUR Arbeitstarif Tarif je km 1,20 EUR Mindestentgelt besteht aus dem doppeltem Grundtarif 4,60 EUR Zeittartif (bei Langsamfahrt und Anhalten) je Stunde (eine Schalteinheit 0,10 EUR entspricht 24sec Wartezeit) 15,00 EUR Bei Fahrten im Tarifgebiet sowie bis 50km enthalten obige Fahrpreise 7% MwSt. Bei Fahrten ausserhalb des Tarifgebietes von mehr als 50km beträgt der enthaltene Mehrwertsteuersatz 16%. Wortlaut: Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für Taxen im Landkreis Stendal.
- Taxitarifordnung -
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl.i,S 1690) in Verbindung mit § 1 Abs. 1.29c der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (allg.Zust.VO-Kom.) vom 07.05.1994 (GVBl.LSA Nr.22/1994) hat der Kreistag des Landkreises Stendal in seiner Sitzung am 17.10.1994 folgende Rechtsverordnung beschlossen. §1 Geltungsbereich (1) Die Beförderung von Fahrgästen durch Taxen,die im Landkreis Stendal zugelassen sind,hat innerhalb des Kreisgebietes nach den in dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelte zu erfolgen. (2) Fahrten nach Zielen ausserhalb des Kreisgebietes unterliegen nicht dieser Rechtsverordnung. §2 Beförderungsentgelt Das Beförderungsentgelt wird automatisch berechnet und angezeigt (Fahrpreisanzeigers).Es setzt sich zusammen aus: a) Dem Grundbetrag von 4,00 DM, ab 01.01.2002 von 2,30 EUR und b) dem Beförderungsentgelt von 2,20 DM, ab dem 01.01.2002 von 1,20 Euro, für jeweils 1000 Meter. Die Schaltung a 0,20 DM erfolgt nach jeweils 90,9 Metern. Ab 01.01.2002 erfolgt die Schaltung a 0,10 Euro nach jeweils 83,3 Metern. §3 Wartezeit (1) Wartezeiten sind mit 25,00 DM, ab 01.01.2002 mit 15,00 Euro, für jede Stunde zu berechnen. Die Schaltung a 0,20 DM erfolgt nach jeweils 28,8 Sekunden. Ab dem 01.01.2002 erfolgt die Schaltung a 0,10 Euro nach jeweils 24 Sekunden. (2) Eine Wartezeitgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Stillstand des Taxis während, dessen Inanspruchnahme verursacht wurde durch (a) einen technischen Mangel am Fahrzeug (b) einen Unfall mit Beteiligung des Fahrzeuges (c) eine gesetzliche Hilfeleistung (d) eine Polizeikontrolle oder (e) andere Umstände,die Fahrer oder Unternehmer zu vertreten haben. §4 Versagen des Fahrpreisanzeigers (1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach Kilometerangabe des Wegstreckenzählers gemäss §2 der Verordnung zu berechnen. Der Fahrgast ist sofort über den Ausfall des Fahrpreisanzeigers zu informieren (2) Nach Beendigung der Fahrt muss die Taxe sofort aus dem Verkehr gezogen werden. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxiunternehmer als auch dem Taxifahrer. Die Taxe darf erst wieder nach erfolgter Reparatur des Fahrpreisanzeigers eingesetzt werden und der Fahrpreisanzeiger ist im Rahmen der Fristen zu eichen. §5 Rücktritt Tritt ein Besteller aus einem von ihm zu vertretenden Grund eine Fahrt nicht an, so hat er den doppelten Grundbetrag zu entrichten. Weitergehende Ansprüche bleiben hierdurch unberührt. §6 Entrichten des Beförderungsentgeltes (1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu zahlen. Der Taxifahrer kann verlangen, dass der Fahrgast vor Beginn der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises entrichtet, wenn die Zahlungsfähigkeit des Fahrgastes befürchtet werden muss. (2) Auf verlangen des Fahrgastes ist der Taxifahrer verpflichtet, eine Quittung über den Fahrpreis mit Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens seines Taxis zu erteilen. §7 Sondervereinbarung (1) Patientenfahrten unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für deren Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträger bestehen. Sie sind gegenüber der Genehmigungsbehörde anzeigepflichtig.
§8 Mitführen der Taxentarifordnung Die Taxentarifordnung ist im Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung können nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 10 000 DM geahndet werden. (2) Ordnungswidrig handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen (a) die Beförderungsentgeltenach § 2 (b) das Verhalten beim Versagen des Fahrpreisanzeigers nach § 5 (c) die Entrichtung des Beförderungsentgeltes nach § 7 (d) das Mitführen der Taxentarifordnung nach § 9 (e) das Aushändigen der Quittung nach § 7 (2) verstösst. §10 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die im ehemaligem Landkreis Stendal zugelassenen Taxen vom 17.11.1994 ausser Kraft. Übergangsvorschrift Aufgrund der Neueinstellung einschl. der Eichung des Fahrpreisanzeigers ist die Anwendung der bisherigen Taxentarifordnung vom 17.11.1994 noch 14 Tage nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung zulässig. Aus gleichem Grund ist in der Zeit vom 01.01. bis zum 13.01.2002 die Anwendung der vorherigen Entgelte zulässig. Stendal, 16.Februar 2001
Jörg Hellmuth-Landrat |